Spendenbescheinigungen
Donnerstag, den 28. Juli 2011 um 16:25 Uhr

Ausstellung von Spendenbescheinigungen

von Andreas Stuhlmüller, Steuerberater

Der Gesetzgeber hat ab dem 01.01.2000 geänderte steuerliche Vorschriften im Spendenrecht erlassen. Betroffen sind zunächst einmal die gemeinnützigen Vereine, die bisher nicht selbst zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen befugt waren und daher auf das sogenannte Durchlaufverfahren zurückgreifen mussten. Dabei nahm zunächst eine zur Ausstellung berechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts (i. d. R. Städte und Gemeinden) Spenden entgegen und leitete diese auftragsgemäß an den begünstigten Verein weiter. Die Spendenbescheinigung, die den Spender zum steuerlichen Abzug bei der Einkommensermittlung berechtigte, wurde dann von der Stadt oder Gemeinde ausgestellt. Betroffen waren insbesondere Sport- und Kulturvereine.
Dieses aufwändige Verfahren ist jetzt entbehrlich. 

Nun sind sämtliche Vereine, deren steuerbegünstigte Zwecke durch das Finanzamt festgestellt sind, zur unmittelbaren Entgegennahme begünstigter Spenden berechtigt.

Dies gilt zunächst einmal nur für die erhaltenen Spenden. Beitragszahlungen sind nur dann einzubeziehen, wenn der Verein darüber hinaus als besonders förderungswürdig anerkannt ist. Diese Eigenschaften werden Schulfördervereine im Regelfall haben, da die satzungsmäßigen Zwecke "Förderung von Erziehung und Bildung" oder auch "die Förderung der Jugendhilfe" beide besonders förderungswürdig im Sinne der einkommenssteuerlichen Vorschriften sind. Insofern dürften die Beiträge an den Schulförderverein wie bisher auch schon als begünstigte Spende zu berücksichtigen sein.

Die Spendenbescheinigungen heißen zukünftig Zuwendungsbestätigung und sind entsprechend einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen. Bisher gab es zwar schon Muster der Finanzverwaltung, deren Verwendung empfohlen wurde, die aber keine gesetzliche Grundlage hatten. Ab 2000 ist die Verwendung der neuen Zuwendungsbestätigungen verbindlich, wenn der Spendenabzug anerkannt werden soll. Die neuen für Schulfördervereine in Frage kommenden Vordrucke sind unter dieser Veröffentlichung abgebildet.

Der Empfänger der Zuwendung muss nicht sämtliche Formulierungen des Vordrucks in seine von ihm zu erstellende Zuwendungsbescheinigung übernehmen, sondern er kann die für ihn zutreffenden auswählen. z. B. ist für den Verein, dessen besondere Förderungswürdigkeit anerkannt ist und der demnach auch Mitgliedsbeiträge als begünstigte Spende empfangen kann, der Passus, dass es sich bei der Zuwendung nicht um Mitgliedsbeiträge handelt, zu streichen bzw. nicht aufzunehmen. Bei Bescheinigung einer Sachspende ist nur der Textteil auszuweisen, der tatsächlich zutrifft (z. B. Spende aus dem Betriebs- oder aus dem Privatvermögen). Über den amtlichen Text hinausgehende Angaben sind in der Bescheinigung nicht zulässig. Werbung und Danksagungstexte können aber durchaus auf der Rückseite ausgewiesen werden.

In der Form sind dabei insoweit Vorschriften zu beachten, als der Umfang der Bescheinigung eine DIN-A4-Seite nicht übersteigen darf. Die Zuwendungsbescheinigungen sind von einer zur Entgegennahme der Spende berechtigten Person zu unterschreiben.

Die Vordrucke können über das Internet unter www.bundesfinanzministerium.de als Word-Datei heruntergeladen werden.

 
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